Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23g#abs-1 (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23g#abs-2 (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
| a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
| b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23g EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 26.09.2012 – 2 C 45/10Erschwerniszulage; Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und GüteprüfdienstZitiert von 21
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3175/19Voraussetzungen einer Stellenzulage für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr; Verwendung im Flugwetterberatungsdienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 3176/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23g geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23g geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.